Änderungen des Familienrechts im Jahr 2023
Das neue Jahr bringt wieder einige Veränderungen mit sich, so auch im Familienrecht.
Düsseldorfer Tabelle:
Zum 1.1.2023 gibt es eine neue Düsseldorfer Tabelle. Bemerkenswert in diesem Zusammenhang ist, dass der notwendige Selbstbehalt, also der Betrag, der einem mindestens zum Leben verbleiben muss, von 1.160 € auf 1.370 € erhöht wurde.
Ebenso wurde das Kindergeld auf 250 € je Kind erhöht. Eine Unterscheidung zwischen 1. und 2. sowie 3. Kind wird künftig nicht mehr vorgenommen.
Dynamische Unterhaltsverpflichtung anpassen:
Jeder unterhaltszahlende Elternteil, dessen Unterhaltsverpflichtung dynamisch tituliert ist (Jugendamtsurkunde oder gerichtlicher Beschluss), sollte sich vergewissern, dass er seine Unterhaltszahlungen an die neue Tabelle anpasst. Anderenfalls laufen Rückstände auf.
Notvertretungsrecht für Ehegatten – § 1358 BGB
Eine erhebliche Neuerung gibt es bei den allgemeinen Ehewirkungen. Seit dem 1.1.2023 existiert der § 1358 BGB. Dieser beinhaltet ein auf 6 Monate befristetes Notvertretungsrecht für Ehegatten im Bericht der Gesundheitsfürsorge. Dieser Vertretungsrecht greift ein, wenn ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit handlungsunfähig ist.
Zentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer:
Bei Getrenntleben besteht dieses Recht natürlich nicht. Um hier jedoch für Klarheit zu schaffen, bietet es sich an, im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer, ein Widerspruch gegen das Ehegattenvertretungsrecht vermerkt zu lassen. Zumal seit dem 1.1.23 auch Ärzte in das Zentrale Vorsorgeregister Einsicht nehmen können.
Die Bundesnotarkammer hält für einen solchen Widerspruch entsprechende Formulare auf ihrer Homepage bereit.
Ansonsten bleibt abzuwarten, welche Erkenntnis uns das Jahr 2023 bringen wird. Hilfreich wäre eine belastbare Berechnungsmethode für Kindesunterhalt bei anteiliger Betreuung unterhalb des paritätischen Wechselmodells.