Scheidung.

Scheidungsvoraussetzungen

Sofern Sie mindestens ein Jahr voneinander getrennt leben, kann der Scheidungsantrag eingereicht werden. Die Trennung an sich müssen Sie nicht anmelden. Im Scheidungsverfahren wird auch eine Teilung der während der Ehe erwirtschafteten Rentenanrechte durchgeführt, der sogenannte Versorgungsausgleich. Ein Ausschluss des Versorgungsausgleiches ist nur bei kurzen Ehen oder im gegenseitigen Einvernehmen möglich.

Für das Scheidungsverfahren benötigen Sie eigentlich nur einen Rechtsanwalt, der den Scheidungsantrag stellt. Dieser vertritt aber ausschließlich die rechtlichen Interessen des Ehegatten, der ihn beauftragt hat. Die rechtlichen Interessen des anderen Ehegatten kann er nicht wahrnehmen. Dessen sollte man sich bewusst sein, wenn man in einem Scheidungsverfahren nicht anwaltlich vertreten ist. Es gibt Fälle, in denen es tatsächlich unproblematisch ist. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie einen Rechtsanwalt benötigen, sollten Sie diese Ungewissheit zumindest im Rahmen einer Erstberatung beseitigen. Die Kosten hierfür sind überschaubar, und Sie wissen um Ihre rechtliche Position.

Scheidung.

Scheidungsvoraussetzungen

Sofern Sie mindestens ein Jahr voneinander getrennt leben, kann der Scheidungsantrag eingereicht werden. Die Trennung an sich müssen Sie nicht anmelden. Im Scheidungsverfahren wird auch eine Teilung der während der Ehe erwirtschafteten Rentenanrechte durchgeführt, der sogenannte Versorgungsausgleich. Ein Ausschluss des Versorgungsausgleiches ist nur bei kurzen Ehen oder im gegenseitigen Einvernehmen möglich.

Für das Scheidungsverfahren benötigen Sie eigentlich nur einen Rechtsanwalt, der den Scheidungsantrag stellt. Dieser vertritt aber ausschließlich die rechtlichen Interessen des Ehegatten, der ihn beauftragt hat. Die rechtlichen Interessen des anderen Ehegatten kann er nicht wahrnehmen. Dessen sollte man sich bewusst sein, wenn man in einem Scheidungsverfahren nicht anwaltlich vertreten ist. Es gibt Fälle, in denen es tatsächlich unproblematisch ist. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie einen Rechtsanwalt benötigen, sollten Sie diese Ungewissheit zumindest im Rahmen einer Erstberatung beseitigen. Die Kosten hierfür sind überschaubar, und Sie wissen um Ihre rechtliche Position.

Unterhalt

Nach Rechtskraft der Scheidung hat jeder grundsätzlich für sich selbst zu sorgen. Etwas anderes gilt jedoch, wenn man z.B. aufgrund der Betreuung von minderjährigen Kindern oder aufgrund von Krankheit an der Ausübung einer Vollzeittätigkeit gehindert ist. Sofern Sie also nicht eigenständig für Ihren angemessenen Lebensunterhalt aufkommen können, sollten wir überprüfen, ob Sie einen Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt haben.

Unterhalt

Nach Rechtskraft der Scheidung hat jeder grundsätzlich für sich selbst zu sorgen. Etwas anderes gilt jedoch, wenn man z.B. aufgrund der Betreuung von minderjährigen Kindern oder aufgrund von Krankheit an der Ausübung einer Vollzeittätigkeit gehindert ist. Sofern Sie also nicht eigenständig für Ihren angemessenen Lebensunterhalt aufkommen können, sollten wir überprüfen, ob Sie einen Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt haben.

Zugewinnausgleich

Ehegatten gehen oftmals davon aus, dass alles, was im Rahmen der Ehe an Vermögen erzielt wird, ihnen gemeinsam gehört. Dies ist aber nicht richtig. Wenn Sie keinen Ehevertrag geschlossen haben, leben Sie vielmehr im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Wenn Konten, Aktiendepots o.ä. nicht ausdrücklich auf den Namen beider Ehegatten geführt werden, gehören diese zum Vermögen des Inhabers. Der Zugewinnausgleich soll aber dafür Sorge tragen, dass der Ehegatte, der weniger Vermögen während der Ehe ansparen konnte, an dem Vermögen des anderen teilhat. Es wird daher das Vermögen eines jeden Ehegatten am Tag der Heirat und am Tag der Zustellung des Scheidungsantrages gegenübergestellt. Erwirtschaftete der eine Ehegatte mehr Vermögen als der andere, hat er an diesen einen Ausgleich zu zahlen.

Zugewinnausgleich

Ehegatten gehen oftmals davon aus, dass alles, was im Rahmen der Ehe an Vermögen erzielt wird, ihnen gemeinsam gehört. Dies ist aber nicht richtig. Wenn Sie keinen Ehevertrag geschlossen haben, leben Sie vielmehr im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Wenn Konten, Aktiendepots o.ä. nicht ausdrücklich auf den Namen beider Ehegatten geführt werden, gehören diese zum Vermögen des Inhabers. Der Zugewinnausgleich soll aber dafür Sorge tragen, dass der Ehegatte, der weniger Vermögen während der Ehe ansparen konnte, an dem Vermögen des anderen teilhat. Es wird daher das Vermögen eines jeden Ehegatten am Tag der Heirat und am Tag der Zustellung des Scheidungsantrages gegenübergestellt. Erwirtschaftete der eine Ehegatte mehr Vermögen als der andere, hat er an diesen einen Ausgleich zu zahlen.

Vermögen

Haben die Ehegatten gemeinsames Vermögen, wie zum Beispiel eine Immobilie, ist diese auseinanderzusetzen.

Vermögen

Haben die Ehegatten gemeinsames Vermögen, wie zum Beispiel eine Immobilie, ist diese auseinanderzusetzen.

Kosten

Der Verfahrenswert für eine Scheidung richtet sich grundsätzlich nach dem Nettoeinkommen der Beteiligten. Sofern Sie Vermögen besitzen, kann dies zum Teil Berücksichtigung beim Verfahrenswert finden.

Wenn Sie nicht dazu in der Lage sind, die Kosten für ein solches Verfahren selbständig zu zahlen, kann ich für Sie Verfahrenskostenhilfe beantragen. Das besprechen wir dann mit allen anderen Dingen.

Kosten

Der Verfahrenswert für eine Scheidung richtet sich grundsätzlich nach dem Nettoeinkommen der Beteiligten. Sofern Sie Vermögen besitzen, kann dies zum Teil Berücksichtigung beim Verfahrenswert finden.

Wenn Sie nicht dazu in der Lage sind, die Kosten für ein solches Verfahren selbständig zu zahlen, kann ich für Sie Verfahrenskostenhilfe beantragen. Das besprechen wir dann mit allen anderen Dingen.